Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

Präambel

Die in der Region Karlsruhe ansässigen Musikvereinigungen, die in vergangenen Zeiten im Volksmusikverband Baden-Pfalz (BDB) und im Kreisverband Karlsruhe / Bezirk Bruchsal (DVB) organisiert waren, haben sich am 23.4.1977 in verantwortungsbewusstem Handeln zum Wohl der Blas- und Volksmusik zu einem einheitlichen Blasmusikverband Karlsruhe zusammengeschlossen. Der Verband gibt sich folgende Satzung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

1. Der Blasmusikverband Karlsruhe (BVK) ist eine selbständige auf demokratischer Grundlage gebildete Vertretung und Vereinigung der in der Region Karlsruhe integrierten und angeschlossenen Musikvereinigungen.
2. Der BVK ist parteipolitisch und konfessionell neutral
3. Der BVK hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der BVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff.) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Etwaige Gewinne sowie das Verbandsvermögen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sin, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten, dabei ist die unter Ziffer 3 betroffene Regelung zu beachten.

§ 3 Zweck

1. Im BVK verbinden sich die Mitglieder zur freiwilligen Zusammenarbeit, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und dem Wohle der blas- und volksmusikalischen Aufgaben zu dienen.
2. Der BVK hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Die musikalische Arbeit in den Vereinen zu unterstützen und die Ausbildung der Mitglieder, sowie der Leiter der Blasorchester zu fördern.
2.2 Die gezielte Förderung der Jungmusikerausbildung, u.a. durch die Unterhaltung eines Jugendauswahlorchesters
2.3 Im Rahmen der öffentlichen kulturellen und musischen Arbeit ihm zufallende Aufgaben im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden wahrzunehmen.
2.4 Zur Förderung der musikalischen Leistungen für Blas- und Schlagwerkensembles, Jugendblasorchester und Blasorchester Wertungs-, Kritikspiele oder Wettbewerbe durchzuführen.
2.5 Empfehlung geeigneter und neuester B1asmusikliteratur.
2.6 Eine Verbandszeitschrift oder entsprechende Informationen über andere Medien herauszugeben.
2.7 Die überörtlichen Verwaltungsaufgaben zu erledigen.
2.8 Die Bereitschaft und das gegenseitige Verständnis zur Zusammenarbeit innerhalb des Verbandes und gegenüber den weiteren Blasmusikorganisationen zu fördern.

§ 4 Mitglieder

1. Mitglieder des BVK sind Musikvereine, Stadtkapellen, Feuerwehrkapellen u.a. der Region Karlsruhe sowie angeschlossener Vereinigungen. Auch die Fördervereine der in Satz 1 aufgezählten Vereinigungen können Mitglieder des BVK sein. Die Mitgliedschaft von fördernden Personen ist möglich.
2. Ein Aufnahmeantrag für Neumitglieder ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet das Verbandspräsidium.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder durch Selbstauflösung des Mitgliedsvereins, bzw. durch Tod des Einzelmitgliedes.
4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist mindestens 3 Monate vorher gegenüber dem Verbandspräsidium schriftlich zu erklären
5. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, können durch das Verbandspräsidium ausgeschlossen werden. Der zuständige Bezirksvorsitzende ist vorher zu hören. Die ausgeschlossenen Mitglieder können bei der nächsten Verbandshaupt- versammlung Einspruch einlegen, die endgültig entscheidet.
6. Zur Erfüllung der Aufgaben des BVK leisten die Mitglieder einen Beitrag, dessen Höhe von der Verbandshauptversammlung festgesetzt wird.
7. Personen, die sich um die Aufgaben des BVK verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrungen der aktiven Musiker sind nach einer Ehrenordnung durchzuführen.

§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1. Die Verbandshauptversammlung
2. Das Verbandspräsidium

§ 6 Verbandshauptversammlung

1. Die Verbandshauptversammlung setzt sich zusammen aus:
1.1 Den Mitgliedern des Verbandspräsidiums.
1.2 Bis zu vier stimmberechtigten Delegierten der Mitgliedsvereinigungen.
1.3 Den Ehrenmitgliedern
1.4 Den Einzelmitgliedern

2. Die Verbandshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
2.1 Entgegennahme der Geschäftsberichte.
2.2 Festlegung der Richtlinien für die Verbandsarbeit.
2.3 Wahl und Entlastung des Verbandspräsidiums mit Ausnahme von: - dem Vorsitzenden der Bläserjugend und seinem Stellvertreter, die von der Hauptversammlung der Bläserjugend gewählt und entlastet werden - den Bezirksvorsitzenden und deren Stellvertreter, die von der Bezirksversammlung gewählt werden. Ihre Wahl wird von der Verbandshauptversammlung lediglich bestätigt.
2.4 Wahl der Rechnungsprüfer.
2.5 Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Entgegennahme des Rechnungsberichtes,

3. Die ordentliche Verbandshauptversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten statt, wenn nicht besondere Umstände einen späteren Zeitpunkt erfordern. Sie wird vom Verbandspräsidium mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in der Verbandszeitung einberufen.
4. Das Verbandspräsidium kann bei dringendem Bedarf eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens von einem Zehntel der Mitgliedsvereinigungen dies beantragt wird.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Verbandshauptversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Stimmberechtigt ist der unter § 6,1.1 bis 6,1.4 genannte Personenkreis.
6. Entscheidungen und Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen, soweit in der Satzung keine anderen Festlegungen getroffen sind. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
7. Über die Versammlungen ist Protokoll zu führen, das vom Verbandsgeschäftsführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Verbandspräsidium

1. Das Verbandspräsidium setzt sich wie folgt zusammen:
1.1 dem Verbandspräsidenten
1.2 bis zu zwei stellvertretenden Verbandspräsidenten
1.3 den Ehrenpräsidenten
1.4 dem Verbandsdirigenten
1.5 dem stellvertretenden Verbandsdirigenten
1.6 dem Vorsitzenden der Bläserjugend
1.7 dem stellvertretenden Vorsitzenden der Bläserjugend
1.8 dem Verbandskassier
1.9 dem stellvertretenden Verbandskassier
1.10 dem Verbandsgeschäftsführer
1.11 dem stellvertretenden Verbandsgeschäftsführer
1.12 dem Medienbeauftragten
1.13 den beiden Beisitzern
1.14 den Bezirksvorsitzenden
Die Ausübung von Doppelfunktionen ist grundsätzlich zulässig.
Der Verbandspräsident (1.1.) kann aber nicht zugleich stellvertretender Verbandspräsident (1.2) sein. Zur Stellvertreterregelung von 1.14 siehe § 9.
2. Das Verbandspräsidium und die beiden Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten des BVK. Jeder von ihnen ist nach außen allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis besteht die Vertretungsberechtigung der stellvertretenden Präsidenten nur im Verhinderungsfall gegenüber dem Präsidenten.
4. Dem Präsidenten obliegt die Einberufung und Leitung der Verbandshauptversammlung sowie der Präsidiumssitzungen. Im Verhinderungsfall vertritt ihn einer der stellvertretenden Präsidenten.
5. Das Verbandspräsidium legt die Aufgabenverteilung in einer Geschäftsordnung fest.
6. Zur Unterstützung kann das Verbandspräsidium weitere Personen z.B. zur Einbindung in Projekten heranziehen.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Bezirke

Das Verbandsgebiet ist in Bezirke unterteilt. An der Spitze steht ein Bezirksvorsitzender. Zu dessen Entlastung können bis zu zwei Stellvertreter gewählt werden. Diese können den Bezirksvorsitzenden im Verhinderungsfall mit Stimmrecht bei den Präsidiumssitzungen vertreten. Alljährlich ist eine Bezirksversammlung zusammen mit dem Verbandspräsidenten bzw. einem seiner Stellvertreter durchzuführen. Das Verbandspräsidium kann Wünsche von Vereinen auf Zuteilung zu einem anderen Bezirk berücksichtigen.

§ 10 Verbands-, Bezirksmusikfeste und Wertungsspiele

1. Um die kameradschaftliche Zusammengehörigkeit innerhalb des Verbandes zu pflegen und die gemeinsame Verbandsarbeit nach außen zu dokumentieren, können Verbands- und Bezirksmusikfeste sowie Wertungsspiele durchgeführt werden. Die Verbandsmusikfeste werden auf Vorschlag des Verbandspräsidiums von der Verbandshauptversammlung festgelegt. Die Organisation obliegt dem festgebenden Verein im Einvernehmen mit dem Verbandspräsidium. Die Vergabe und Durchführung von Bezirksmusikfesten obliegt den einzelnen Bezirken. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen ist Pflicht für alle Mitgliedsvereinigungen. 2. Verbands- und Bezirksmusikfeste führen die festgebenden Vereine auf eigene Rechnung durch. Ansprüche gegenüber dem Verband können nicht geltend gemacht werden.

§ 11 Bläserjugend

1. Die Bläserjugend des Verbandes ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb des Verbandes und seiner Mitgliedsvereine.
2. Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend des Verbandes sind in einer gesonderten Jugendordnung festzulegen, die von der Hauptversammlung des Verbandes bestätigt wird.
3. Die Jugendordnung des Verbandes sichert der Bläserjugend Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließ1ich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel zu.
4. Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend des Verbandes beschließen die Organe der Bläserjugend. Die Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch das Verbandspräsidium.
5. Der Vorstand des BVK ist berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.
6. Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Verbandes. Dieses besteht in der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugend bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch das Verbandspräsidium. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen des Verbandes bzw. der Bläserjugend geschädigt werden.

§ 12 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verband personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vom BDB vorgegebenen EDV-System gespeichert und alljährlich durch die verpflichtende Mitgliedermeldung aktualisiert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verband und BDB grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Verbandszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Als Mitglied des BDB sind der Verband und seine Vereine verpflichtet, die Daten ihrer Mitglieder in elektronischer Form an den BDB zu melden.
3. Der Verband veröffentlicht besondere Ereignisse des Verbandslebens in Wort, Bild und Film. Dabei können folgende allgemeine Mitgliederdaten veröffentlicht werden: Vereins- und Verbandszugehörigkeit, Name, Vorname, Status, Funktion, Vereinsbereich, Jubiläen, Ehrungen, Qualifikationen, Wertungsspiele und Wettbewerbe. Darunter fallen auch Vereins- und Verbandsstatistiken. Darüber hinaus können diese Daten an Vereins- oder Verbandsverantwortliche weitergegeben werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Verband Einwände gegen eine solche Veröffentlichung oder Weitergabe seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung oder Weitergabe.
4. Im Rahmen des Vertriebs der Fach- und Verbandszeitschrift können postalisch relevante Daten weitergegeben werden.

§ 13 Satzungsänderung

1. Satzungsänderungen müssen von dem satzungsgemäß zuständigen Organ einer Mitgliedsvereinigung schriftlich beantragt werden.
2. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandshauptversammlung.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Verbandshauptversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Karlsruhe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Annahme der Satzung

Diese Satzung wurde in der Verbandshauptversammlung am 19.Februar 1978 beschlossen.

Änderungen erfolgten am :
7.März 1982 (§ 6 Ziffer 2.3)
9.März 1986 (§ 6 Ziffer 7, § 7 Ziffer l Nr.6, § 11, § 12, §13, § 14, sowie Wegfall der Übergangsbestimmungen)
17.März 1996 (Präambel, §1 Ziffer 2, § 3 Ziffer 2 Nr. 1+2, § 4 Ziffer 1+3, §6 Ziffer 1 Nr 3+4, Ziffer 2 Nr. 3, Ziffer 5 und Ziffer 6, § 7 Ziffer 1+2+3+5, § 10, § 12, Ziffer 2, §13 Ziffer 2, § 14 )
14.März 2010 ( § 2 Ziffer 3+4 , § 3 Ziffer 2.1+2.2+2.6 , § 6 Ziffer 2.3, § 7 Ziffer 1.10+6, § 9 )
12. März 2017 (Präambel,§1 Ziffer 1+2+3, §3 Ziffer 2.4, §4 Ziffer 1+4, §6 Ziffer 1+2+6, §7 Ziffer 1+3+4, §9, §10 Ziffer 1, §12 neu, §14 Ziffer 2)
29. Juni 2020 ( § 2 Ziffer 1-4 )