AKUELLE ERWEITERUNG (Dezember 2016):
Durch die Sexualstrafrechtsreform in diesem Jahr sind zu den für § 72a relevanten Straftaten zwei weitere hinzugekommen:
§ 184i Sexuelle Belästigung
§ 201a (3) Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Bitte sorgen Sie dafür, dass dies zukünftig bei der Einsichtnahme berücksichtigt wird.
Erweitertes Führungszeugnis im Musikverein: wer, wann, wo, wie?

Mit Beginn des Jahres 2012 wurde das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) eingeführt. Seitdem ist es unter bestimmten Umständen auch für Ehrenamtliche notwendig ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, wenn sie sich in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen engagieren. Mittlerweile setzen immer mehr Jugendämter das Gesetz um. Für Musikvereine birgt dies einige große Herausforderungen.
Das Bundeskinderschutzgesetz soll den Schutz von Kindern und Jugendlichen (bis zum Erreichen der Volljährigkeit) regeln und in wesentlichen Teilen verstärken. Dazu hat der Gesetzgeber Änderungen und Einfügungen in bestehenden Gesetzen vorgenommen. Für Musikvereine ergeben sich durch einige tiefgreifende Änderungen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) konkrete Auswirkungen auf die Vereinspraxis. Dies betrifft vor allem die §§ 8a und 72a SGB VIII. Die Umsetzung erfolgt auf der lokalen Ebene durch die Jugendämter vor Ort.
Der Gesetzgeber möchte mit den Änderungen einen Beitrag zur Prävention von Kindeswohlgefährdung leisten. Daher ist es für Musikvereine wichtig, sich mit diesem Begriff auseinander zu setzen. Beim Begriff der Kindeswohlgefährdung handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Das bedeutet, dass es keine klare Abgrenzung von Kindeswohlgefährdung gibt. Stattdessen ist der Begriff präventiv (also vorbeugend) zu verstehen: ist eine gegenwärtige oder bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen, die ohne Eingreifen eine Schädigung (körperlich, geistig, seelisch) des Kindes befürchten lässt, spricht man allgemein von einer Kindeswohlgefährdung. So werden hierbei drei Hauptformen unterschieden:
- Vernachlässigung
- psychische oder physische Gewalt
- sexualisierte Gewalt (Missbrauch).
Ist eine dieser Gefährdungslagen erkannt, so muss zum Schutz des Kindes eingegriffen werden. Diesen Schutzauftrag regelt der §8a im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Hier ist festgehalten, dass es im Falle von Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls verpflichtend ist, das Jugendamt zu informieren und eine insofern erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.
Der Gesetzgeber hat mit dem §8a klargestellt, dass Ehrenamtliche keine Fachkräfte für den Kinderschutz sind und die Gefährdungseinschätzung somit nicht allein machen müssen und sollen bzw. dürfen. Zugleich ist klar, dass das Jugendamt informiert werden muss. Gemeinsam mit einer insofern erfahrenen Fachkraft (welche Personen diese Qualifikation haben, ist über das jeweilige Jugendamt vor Ort zu klären) wird dann die Gefährdungseinschätzung vorgenommen, die gesetzlich festgeschrieben ist.
Der Schutzauftrag gilt immer und für jede/n. Dies bezieht Verdachtsfälle ein, die sich im Verein ergeben. Zugleich muss reagiert werden, wenn eine Gefährdung durch Dritte (z.B. in Schule, Familie oder Freundeskreis) befürchtet wird. Für Ehrenamtliche ist es oft nicht leicht zu entscheiden, wann ein begründeter Verdachtsfall vorliegt. Entscheidend ist hier oft das vielzitierte Bauchgefühl. Dies allerdings lässt sich ein Stück weit erlernen, denn wie sich Verdachtsfälle äußern können, wie Täter_innenstrategien aussehen und was Anzeichen einer Gefährdung sein können, lässt sich ebenso darlegen, wie pädagogische Grundlagen wie sie zum Beispiel in der Juleica-Schulung vermittelt werden.
Die Deutsche Bläserjugend weist an dieser Stelle auf die Bedeutsamkeit der Juleica (Jugendleiter_in-Card) hin und empfiehlt, dass mindestens eine Person je Verein solch eine Qualifikation besitzt. In Bezug auf das Erkennen einer Kindeswohlgefährdung empfehlen wir den Vereinen die DBJ-Broschüre „Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten! – das Praxishandbuch“.
Sie kann hier online eingesehen und heruntergeladen werden, ist aber auch bei den DBJ-Mitgliedsverbänden vorrätig.
Um bereits im Vorfeld auszuschließen, dass es in unseren Strukturen Personen gibt, die wegen kindeswohlgefährdenden Verhaltens verurteilt sind, hat der Gesetzgeber im §72a im Kinder- und Jugendhilfegesetz den „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ geregelt. Hier ist eine eindeutige Liste von Straftaten dokumentiert. Wer wegen einer oder mehrerer dieser Straftaten verurteilt ist, darf keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben, weder im Musikverein noch bei anderen öffentlichen oder freien Trägern.
Um den Tätigkeitsausschluss umzusetzen, sollen Vereinbarungen zwischen Jugendamt und Verein abgeschlossen werden. Der Ausschluss wird über die Einsicht in erweiterte Führungszeugnisse (auch) von ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen sichergestellt. Der Gesetzgeber hat gesetzlich klar geregelt, dass die Jugendämter aktiv auf die Vereine zugehen sollen, um eine Vereinbarung zu initiieren. Die Vereine selbst müssen erst aktiv werden, wenn das Jugendamt auf sie zukommt.
„Ehrenamtlich“ bedeutet dabei, dass die Tätigkeit unentgeltlich ausgeübt wird bzw. nur Auslagenersatz bzw. eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird. Zudem bedeutet Ehrenamt die Übernahme einer klaren Funktion oder Aufgabe, die eigenverantwortlich ausgeführt wird. Der §72a Kinder- und Jugendhilfegesetz gilt zudem nur für Ehrenamtliche, die im Verein Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen, also, wenn sie Kinder beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben.
Diese Aufgaben müssen zudem öffentlich finanziert werden. Fließt kein öffentliches Geld (z.B. vom Jugendamt oder von Landesmusikjugenden), so findet das Gesetz keine Anwendung und hebt sich damit ausdrücklich von rein privaten (z.B. allein durch Elternbeiträge oder Sponsoren finanzierte) Maßnahmen ab. Das Gesetz greift auch nicht per se mit der Ausstellung einer Juleica, die an sich noch kein Grund zur Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis ist. Genaueres regelt oft die Vereinbarung mit dem Jugendamt.
Wie kommen Vereine nun zu einer Vereinbarung mit dem Jugendamt? Die Vereinbarung soll auf Augenhöhe in einem Aushandlungsprozess zwischen Jugendamt und Verein entstehen und muss durch den Jugendhilfeausschuss beschlossen werden. Meist orientieren sich Jugendämter beim Entwurf an Empfehlungen, die z.B. vom Landesjugendhilfeausschuss kommen. Eine Übersicht über den Sachstand in den Bundesländern hat der Deutsche Bundesjugendring zusammengestellt. Sie ist hier: "Kinderschutz in den Bundesländern" zu finden.
Erst nachdem beide Seiten, Verein und Jugendamt, unterschrieben haben, ist die Vereinbarung wirksam und alles (!) was drin steht muss dann umgesetzt werden. Daher sollte in der Vereinbarung eine möglichst eindeutige Liste aller Aktivitäten und Maßnahmen, die üblicherweise im Verein vorkommen und einen qualifizierten Kontakt zu Kindern und Jugendlichen beinhalten, enthalten sein. Dieser Kontakt bemisst sich anhand der drei Kriterien Art, Dauer und Intensität. Das bedeutet, dass es keine generelle Pflicht für ein Führungszeugnis in Abhängigkeit von der Maßnahme selbst gibt, sondern dass immer die Tätigkeit dort entscheidend ist.
Zudem sollte geregelt sein, welche Bedingungen für die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gelten und wo vor Antritt der Tätigkeit erweiterte Führungszeugnisse eingesehen werden bzw. von wem im Verein. Einsichtnahme bedeutet hierbei auch nur das Ansehen. Das Führungszeugnis darf nicht im Verein verbleiben, auch eine Ablage im Jugendamt ist nicht zulässig. Zuständig für die Vereinbarung ist immer das Jugendamt am Sitz des Vereins.
Ehrenamtlich Tätige sind von der Gebühr für das erweiterte Führungszeugnis befreit. Es muss ein Formular für die Befreiung eingereicht werden, das hier zu finden ist.
Ein entsprechendes Merkblatt findet sich hier:
Ist im Führungszeugnis ein im Sinne von §72a Kinder- und Jugendhilfegesetz relevanter Eintrag zu finden, so darf der Person kein qualifizierter Kontakt zu Kindern und Jugendlichen gewährt werden. Aufgrund eventuell anderer Einträge darf die Person jedoch nicht von der Arbeit im Musikverein ausgeschlossen werden.
Die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse ersetzt jedoch in keiner Weise einen ganzheitlichen Präventionsansatz. Führungszeugnisse sind keine Präventionsinstrumente und schaffen nur eine trügerische Sicherheit. Es kann daher maximal ein Teil einer guten Präventionsarbeit sein. Für die DBJ ist ein möglichst umfassender Schutz von Kindern und Jugendlichen nur durch präventive Gesamtstrukturen leist- und umsetzbar. Wie dies aussehen könnte, haben wir als Deutsche Bläserjugend in unserer Broschüre „Verantwortungsvoll für starke Persönlichkeiten! – das Praxishandbuch“ (s.o.) dargelegt.
Aktuell läuft die Evaluation des BKiSchG. Änderungen im Gesetz sowie bei der zukünftigen Vorgehensweise sind daher in nächster Zeit möglich und wahrscheinlich, aber nicht sicher.
Für Rückfragen:
Matthias Laurisch, Referent für Bildung und Jugendpolitik bei der Deutschen Bläserjugend in Berlin, ✆ 030 / 20 64 91 65, Mail:
Stand:
22.07.2015
Literaturhinweise:
Arbeitshilfe des Deutschen Bundesjugendrings zu Führungszeugnissen für Ehrenamtliche: www.zumlink.de/DBJR
Landkreis Karlsruhe
Der Landkreis Karlsruhe hat hierzu im Oktober 2015 begonnen Post an die Musikvereine zu verschicken, mit der Bitte diese Vereinbarung baldmöglichst unterschrieben zurück zu schicken.
Hier liegt mehr Eigenverantwortung beim MV als bei dem Stadtbezirk und die eigentliche Umsetzung komplett!
Beim Stadtkreis hat der Jugendbeirat des BVK vorformuliert für wen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis verpflichtend ist, was die Landkreisvereine jetzt mit dem Prüfschema selbst festlegen müssten.
Aber kurz gefasst sehen wir das so, dass hier Ausbilder/JMLA Vorbereiter die mit Kindern und Jugendlichen Einzel- oder Gruppenunterricht bis 3 Personen machen betroffen sind.
Außerdem Betreuer bei Freizeiten mit Übernachtungen. Hier dürfen sich die Landkreismusikvereine natürlich gern an der Vereinbarung mit der Stadt orientieren.
Bei größeren Gruppen (z.B. Jugenddirigent der NUR Jugendorchester macht) sehen wir keinen Handlungsbedarf.
Dokumente / Downloads
Stadtbezirk Karlsruhe
Beim Stadtkreis hat der Jugendbeirat des BVK formuliert, für wen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis verpflichtend ist, diese Mustervereinbarung kann von den Mitgliedsvereinen übernommen und mit der Stadt beschlossen werden.
Die Einsichtnahme des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse mit Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung übernimmt das städtische Jugendamt.
Dokumente / Downloads
Normalerweise ist das Dokumentationsblatt im Stadtbezirk nicht nötig! Einsichtnahme und Unbedenklichkeitsbescheinigung durch:
Kinderbüro, Südendstraße 42, 76135 Karlsruhe, Terminvereinbarung unter Telefon: 0721 133-5111
BVK Mitgliedsvereine aus anderen Landkreisen:
Für unsere Mitgliedvereine, die zu einem anderen Landkreis gehören, gilt natürlich ebenfalls das Bundeskinderschutzgesetz,
umgekehrt können sich Musikvereine außerhalb des BVK aber im Landkreis Karlsruhe gerne an unseren Vorlagen orientieren.
Da jedoch jedes Jugendamt anders an das Thema heran geht, bitten wir sie sich mit dem zuständigen Jugendamt abzustimmen, bzw. wird dieses auf sie zu kommen.
Bei Problemen dürfen sie sich natürlich gern an die Bläserjugend im BVK wenden.
Schon früh erkannte man die Bedeutung der Jugendwerbung und Jugendausbildung im BVK. viele Jugendliche möchten Musik nicht nur konsumieren, sondern auch selbst ausüben, wobei die Blasmusik mit ihren vielfältigen Besetzungsmöglichkeiten besonders attraktiv ist.
Am 16.04.1978 wurde in Forst in der Waldseehalle das erste Jugendkritikspiel durchgeführt, an dem sich 40 Schüler- und Jugendkapellen und Spielgruppen mit insgesamt 700 aktiven Jungmusikern beteiligten. Drei Jahre später, im März 1981 konnte das Verbandspräsidium bei der Hauptversammlung in Karlsruhe-Daxlanden das Einverständnis der Delegierten aus den Mitgliedsvereinen zur Gründung der Bläserjugend erhalten. Am 22. März 1981 fand in Weingarten die konstituierende Sitzung statt, bei der eine eigenständige Bläserjugend als freiwilliger Zusammenschluss der Jugendorganisationen der Musikvereine im BVK gegründet wurde. Nachdem nun alle organisatorischen Schritte getan waren, konnte gezielt auf die musikalische Arbeit im Verband zugesteuert werden.
Für ihr Mitglieder nimmt die Bläserjugend eine große Anzahl von Aufgaben wahr. Dazu gehören u.a. Wertungsspiele für Jugendorchester und Gruppen, die Jugendleitertagungen, Beratungen in überfachlichen Bereichen, Angebote zur fachlichen Weiterbildung (u.a. JMLA) und Gemeinschaftsveranstaltungen wie das beliebte Fußballturnier der Bläserjugend.
Die ständige qualitative und quantitative Ausbildungsverbesserung der jungen Musikerinnen und Musiker ist eines der Hauptanliegen der Bläserjugend. Dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit den Musikschulen im Landkreis Karlsruhe und ein hoher Grad an professioneller Ausbildung in den Vereinen der Garant für den erreichten Erfolg. Dieser Erfolg ist zugliech eine Bestätigung der ehrenamtlichen und engagierten Arbeit in den Vereinen, ohne die für viele Jugendlichen keine Ausbildung möglich wäre. Die Jugendarbeit in den Vereinen ist nicht nir eine jugend- und kulturpolitische Bereicherung, sondern zugleich auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens in unserer Gesellschaft.
Jahreshauptversammlung des Blasmusikverbandes Karlsruhe in Feldrennach
Am 15. März 2026 fand die Jahreshauptversammlung des Blasmusikverbandes Karlsruhe e. V. in Feldrennach statt. Zahlreiche Delegierte der Mitgliedsvereine folgten der Einladung. Den musikalischen Auftakt gestaltete der MV Harmonie Feldrennach, der auch die Bewirtung übernahm. Der Vorsitzende Thomas Jahn stellte den Gastgeberverein und dessen vielfältige Aktivitäten vor.
im fachlichen und überfachlichem Bereich
fachlicher Bereich:
- JMLA
Ab 1998 gibt es Zuschüsse für jedes bestandene Jungmusiker-Leistungsabzeichen in Bronze, Silber und Gold (kein Junior)
derzeit zwischen 21,00 € pro bestandenes JMLA. Kommt automatisch durch Verbandsmeldung, bezuschusst werden nur Kinder die mit Commusic gemeldet sind.
- Jugendwertungsspiel
Zuschuss ist seit 2004 gestrichen - Kooperation Schule - Verein
projektbezogene Kooperation, Einzelkooperation
Antrag mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung, aber spätestens 1.Sept beim Regierungspräsidium Karlsruhe mit Antragsformular stellen
Dauerkooperation ganzjährige intensive Kooperation wird mit 250 € - 600.- € bezuschußt.
Anträge mit Formular zum 31.1. über die BDB Geschäftsstelle zum Reg. Präs. Freiburg, an das Kultusministerium
weiter Infos und Formulare im Internet unter www.schulmusik-online.de und www.bdb-blaeserjugend.de
Überfachlicher Bereich (Freizeitmaßnahmen):
- Kommunaler Zuschuß
Dauer: mindestens 3 Tage, inkl. An- und Abreise
Stadtkreis:
Zuschuß von 3 € pro Tag und Teilnehmer, pro 10 Teillnehmer auch ein Betreuer.
bei Stadtjugendausschuß:
Die von den Teilnehmern unterschriebene Liste wird nach der Maßnahme über die Bläserjugend im BVK eingereicht, Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel werden anteilig bezuschusst. (20%)
Internationale Jugendbegegnung 8 € pro Tag und Teilnehmer
Für Krasnodar gibt es noch mehr Geld
Landkreis:
Zuschuß von € 1,50 +- € 50,00 (wenn finanziell schwächer gestellte Kinder dabei sind), pro Tag und Teilnehmer bis 18 Jahre grundsätzlich, bis 25 Jahre wenn noch in Ausbildung. Pro 10 Teilnehmer auch für einen Betreuer.
Landratsamt:
Die Anträge sind mit dem entsprechenden Vordruck, der beim Landratsamt/Jugendamt oder über BVK erhältlich ist, sowie Teilnehmerliste und Stundenplan dort bis 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichen.
Maßnahmen im europäischen Ausland und mit der Partnergrafschaft Gwent können evtl. noch höher bezuschußt werden. Halle, Nottingham, Nancy, Krasnodar (GUS), Temesvar.
Im Ausland bis zu 50% der Fahrtkosten, im Inland 15.- pro Tag und Teilnehmer. Vier Wochen vor Reisebeginn beantragen. - Zuschuß über Bundesjugendplan (über Deutsche Bläserjugend)
internationale Jugendbegegnung über BDB Geschäftsstelle Staufen (Frau Renkl) bei der Deutschen Bläserjugend
Zusatzanträge können dazu noch über Landesjugendplan gestellt werden, vor allem bei Fahrten in Partnerregionen Bad.-Württ.
Dauer: mindestens 5 Tage, ohne An- und Abreise, höchstens 30 Tage
Alter: 12 - 26 Jahre
Zuschußhöhe: Für Begegnungen im Ausland bis zu 40 % der Fahrtkosten, höchstens aber 350.- € pro Teilnehmer
Programm: Die Begegnungen dürfen sich nicht nur auf den musikalisch, fachlichen Bereich beschränken. Es muß genügend Zeit eingeplant werden, um die Lebensverhältnisse des Gastlandes kennenzulernen.
Es muß für die Gesamtzeit der Begegnung eine feste Partnergruppe vorhanden sein. - Zuschuß über das Deutsch - Französische Jugendwerk (über Deutsche Bläserjugend)
Es gelten ähnliche Bedingungen wie unter 2. beschrieben
Anträge für Zuschüsse aus dem Bundesjugendplan bzw. dem Deutsch - Französischen Jugendwerk müssen bis spätestens 01.09. des Vorjahres der Maßnahme gestellt werden. - Zuschuß über Landesjugendplan (über BDB (Brigtte Nies) dann über Regierungspräsidium Freiburg)
1. Jugenderholungsmaßnahmen
Einsatz von Betreuern
Dauer: mindestens 5, höchstens 21 Tage
Alter: mindestens 18 (auch schon ab 16)
Alter der Teiln.: 6 -18
Zuschußhöhe: 9,20 € pro Tag pro Betreuer
Anzahl: je 11 Jugendl. 1 Betreuer, Ski 6:1, mit Behinderten 3:1, mit Schwersteh. 1:1
Der Zuschuß wird nicht für Betreuer des öffentlichen Dienstes gewährt, wenn diese bezahlten Sonderurlaub bekommen.
2a. Teilnehmer aus finanziell schwächer gestellten Familien
Dauer: mindestens 5 inkl. An- und Abreise, höchstens 21 Tage
Alter: 6 - 18
Zuschußhöhe: bis 5,10 € pro Tag und Teilnehmer, bei einer Eigenbeteiligung von mindestens 2,50 €
Voraussetzung: Das Nettoeinkommen der Familie darf den Haushaltsgrundbetrag von 520.- € +260.- € für jedes Haushaltsmitglied nicht überschreiten.
2b. Jugenderholungsmaßnahmen mit Behinderten und Nichtbehinderten
jede Gruppe muß 1/3 der gesamten Gruppe umfassen.
Dauer: mindestens 5 inkl. An- und Abreise, höchstens 21 Tage
Alter: 6 - 26
Zuschußhöhe: pro Tag und TN bis zu 12,80 € , höchstens jedoch 50% der Gesamtkosten
Anträge für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan müssen in der Regel am Ende des vorhergehenden Jahres, in dem die Maßnahme stattfindet, gestellt werden.
3. Beschaffung und Reparatur von Großzelten und Zeltmaterial
Zuschußfähig sind Beschaffung, Ausrüstung und größere Reparaturen von Großzelten für 6 und mehr Pers., auch Bette, Abdeckplanen, Kochgeschirr usw.
4. Zusatzanträge zum Bundesjugendplan
Zusatzanträge für internationale Jugendbegegnungen in bestimmten Ländern - Allgemeine Hinweise !! WICHTIG !!
Bei den angegeben Zuschußbeträgen handelt es sich um Höchstbeträge, die gewährt werden, wenn die Haushaltsmittel hierfür ausreichen. Einige Gelder sind im Moment eingefroren. Auskünfte im Voraus bitte beim BVK, Stadt-, Kreis-, Landesjugendring, Landratsamt oder Reg. Präsidium einholen.
Anträge für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan müssen in der Regel am Ende des vorhergehenden Jahres, in dem die Maßnahme stattfindet, bei der Geschäftsstelle vom BDB gestellt werden.
Anträge für Zuschüsse von den Kommunen bzw. dem Kreis können im Nachhinein gestellt werden.
Anträge für Zuschüsse aus dem Bundesjugendplan bzw. dem Deutsch - Französischen Jugendwerk müssen bis spätestens 01.09. des Vorjahres der Maßnahme gestellt werden.
Bei allen Maßnahmen müssen genaue Teilnehmerlisten geführt werden, die die Teilnehmer unterschreiben.
Eine Doppelbezuschussung ist möglich, wenn deklariert
Freistellung von Arbeit: kann für Tätigkeiten bei den verschiedenen jugendpflegerischen Maßnahmen beantragt werden.
Der Antrag muß von der Bläserjugend im BVK gestellt werden.
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sollten bezahlten Sonderurlaub erhalten, bei anderen Arbeitgebern besteht kein Anspruch darauf.













